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Mandanteninformationen für Steuerpflichtige im Privatbereich April 2019


Liebe Mandantin, lieber Mandant,


auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne!

Mit steuerlichen Grüßen, Stephan Gißewski, Steuerberater


Inhalt

1.

Einsichtnahme in Gehaltslisten: Welche Daten müssen dem Betriebsrat vorgelegt werden?

2.

Gericht ist die erste Tätigkeitsstätte eines Gerichtsvollziehers

3.

Wo liegt die erste Tätigkeitsstätte eines Lokführers?

4.

Mindestens 10 Jahre Ehe: Warum diese Klausel den Zweck der Hinterbliebenenversorgung gefährdet

5.

Urlaub darf nicht mehr automatisch verfallen

6.

Wenn das eigene Taxi privat genutzt wird: Welcher Listenpreis gilt?

7.

Ehegatte als Minijobber: Vorsicht bei der Überlassung eines Firmenwagens

8.

Besuch einer Missionsschule ist keine Berufsausbildung

9.

Privates Veräußerungsgeschäft auch bei Enteignung?

10.

Ehegatten-Arbeitsverhältnisse: Gehaltsumwandlung muss Fremdvergleich standhalten

11.

Heizkosten: Vermieter muss sich an Verteilungsmaßstab der Heizkostenverordnung halten

12.

Wann Veräußerungskosten einer Immobilie Werbungskosten sind

13.

Rückforderung von Kindergeld: Wann kommt ein Billigkeitserlass infrage?

14.

Auslandsentsendung: Unterliegen Reisekostenerstattungen dem Progressionsvorbehalt?

15.

Wenn das Finanzamt zur Ortsbesichtigung kommt: Liegt ein Verwaltungsakt vor?

16.

Heizkosten: Vereinbarung einer rein verbrauchsabhängigen Abrechnung ist möglich



1. Einsichtnahme in Gehaltslisten: Welche Daten müssen dem Betriebsrat vorgelegt werden?

Ein Betriebsrat hat das Recht, die Gehaltslisten des Betriebs einzusehen. Der Arbeitgeber muss dazu auch die Namen der Mitarbeiter nennen. Anonymisierte Gehaltslisten genügen nicht.

Hintergrund

Die Arbeitgeberin gewährte dem Betriebsrat Einsicht in anonymisierte Bruttolohn- und Gehaltslisten der Arbeitnehmer. Der Betriebsrat allerdings verlangte Listen mit Namen der einzelnen Mitarbeiter. Denn nur so konnte er mögliche Diskriminierungen, z. B. nach dem Entgelttransparenzgesetz, erkennen. Die Arbeitgeberin berief sich jedoch darauf, dass sie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ihrer Arbeitnehmer schützen musste. Außerdem verwies sie auf datenschutzrechtliche Bestimmungen.

Entscheidung

Einem Betriebsrat müssen auf sein Verlangen hin jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Das Landesarbeitsgericht entschied, dass dementsprechende Listen vom Arbeitgeber nicht gefiltert oder reduziert werden dürften. Der Betriebsrat benötigte insbesondere die Kenntnis der effektiv gezahlten Vergütungen, um beurteilen zu können, ob innerbetriebliche Lohngerechtigkeit vorlag oder nur durch eine andere Lohngestaltung erreicht werden konnte. Dabei war es erforderlich, stichprobenartig zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die einzelnen Entgeltbestandteile vorliegen. Durch die namentliche Zuordnung wurde der Betriebsrat in die Lage versetzt, bei den einzelnen Mitarbeitern nachzufragen oder dies anhand der Dienstpläne nachzuvollziehen.

Der Betriebsrat durfte auf die Originalunterlagen des Arbeitgebers zugreifen, um insoweit Waffengleichheit zu gewährleisten.

Dem Anspruch des Betriebsrats auf Einsicht in die Gehaltslisten inklusive Mitarbeiternamen standen keine datenschutzrechtlichen Belange entgegen. Hierbei handelte es sich um eine rechtlich zulässige Form der Datennutzung. Eine Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung war gegeben, da die Einsichtnahme in die Listen der Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung der Arbeitgeberin gegenüber dem Betriebsrat diente.

2. Gericht ist die erste Tätigkeitsstätte eines Gerichtsvollziehers

Die erste Tätigkeitsstätte liegt bei einem Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht. Deshalb kann er die Fahrten dorthin nur eingeschränkt mit der Entfernungspauschale steuerlich geltend machen.

Hintergrund

Der Kläger ist Gerichtsvollzieher, der im öffentlichen Dienst tätig ist. Er untersteht der Dienstaufsicht des jeweiligen Amtsgerichts. Der Kläger holte beim Amtsgericht regelmäßig 4- bis 5-mal pro Woche seine Vollstreckungsaufträge ab, welche die Grundlage seiner eigentlichen Berufstätigkeit darstellten.

Das Finanzamt setzte für die Fahrten des Klägers von seiner Wohnung zum Amtsgericht nur die Entfernungspauschale an, da es das Amtsgericht als erste Tätigkeitsstätte ansah. Der Kläger wollte dagegen für die Fahrten die Reisekostenpauschale anwenden.

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied, dass das Amtsgericht für den Gerichtsvollzieher eine erste Tätigkeitsstätte darstellt. Deshalb hatte das Finanzamt zu Recht für die Fahrten des Klägers von seiner Wohnung zum Amtsgericht nur die Entfernungspauschale zum Abzug zugelassen.

Erste Tätigkeitsstätte ist eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der jeweilige Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin dauerhaft zugeordnet ist. Die Zuordnung wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt. Die Verwaltung knüpft an diesen Vorrang des Dienst- oder Arbeitsrechts an, hält aber ein gewisses Tätigwerden an der vom Arbeitgeber festgelegten Tätigkeitsstätte für erforderlich. Als ausreichend erachtet werden jedoch auch Hilfs- und Nebentätigkeiten in ganz geringem Umfang, soweit der Mitarbeiter persönlich an der Tätigkeitsstätte erscheint. Dies war vorliegend der Fall.

Es lag nach Ansicht des Gerichts kein weiträumiges Tätigkeitsgebiet vor. Denn es fehlte an den Absprachen oder Weisungen des Arbeitgebers, dieses typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen. Die Anforderungen für das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte waren also erfüllt.

3. Wo liegt die erste Tätigkeitsstätte eines Lokführers?

Wann gilt ein Gelände des Arbeitgebers als "zusammenhängend", sodass man von einer ersten Tätigkeitsstätte ausgehen kann? Nach Ansicht des Finanzgerichts Köln ist es dafür ausreichend, wenn die betrieblichen Einrichtungen über eine Werksbahn miteinander verbunden sind.

Hintergrund

Der Kläger war als angestellter Lokführer tätig. Die Fahrten zum Werksgelände rechnete er mit der Reisekostenpauschale ab und machte Verpflegungsmehraufwendungen geltend. Das Finanzamt berücksichtigte diese jedoch nicht, weil es sich um Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte handelte. Es lag seiner Ansicht nach keine Auswärtstätigkeit vor, da die Einrichtungen auf dem Gelände alle durch das Schienennetz zu einer Arbeitsstätte verbunden waren.

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied, dass das Einsatzgebiet eines Lokführers seine erste Tätigkeitsstätte darstellte und daher ein Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen nicht infrage kam. Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich bei dem Werksgelände um ein räumlich geschlossenes, zusammenhängendes betriebliches Gelände des Arbeitgebers.

Sollen Mitarbeiter aufgrund der Weisungen des Arbeitgebers ihre berufliche Tätigkeit typischerweise arbeitstäglich in einem sogenannten weiträumigen Tätigkeitsgebiet ausüben, findet für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Tätigkeitsgebiet ebenfalls die Entfernungspauschale Anwendung. Die Anwendung dieser Vorschrift verneinte das Finanzgericht jedoch für den vorliegenden Fall. Im Unterschied zu Förstern und Polizisten bewegte sich der Kläger nicht im öffentlichen Raum, sondern ausschließlich im betrieblichen Bereich. Er hatte deshalb auf dem Werksgelände seine erste Tätigkeitsstätte.

4. Mindestens 10 Jahre Ehe: Warum diese Klausel den Zweck der Hinterbliebenenversorgung gefährdet

Eine Klausel, nach der nur dann eine Hinterbliebenenversorgung an den überlebenden Ehegatten gezahlt wird, wenn die Ehe mindestens 10 Jahre bestanden hat, ist unwirksam. Sie stellt eine unangemessene Benachteiligung des Versorgungsberechtigten dar.

Hintergrund

Die Klägerin und ihr Ehemann heirateten im Jahr 2011. Im Jahr 2015 verstarb der Mann. Die Klägerin forderte vom ehemaligen Arbeitgeber ihres Mannes die Zahlung einer Witwenrente. Der Arbeitgeber hatte eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt, verweigerte jedoch die Zahlung mit Verweis auf eine Regelung in der Versorgungszusage. Danach entfiel die Witwenversorgung, wenn die Ehe im Zeitpunkt des Todes des Versorgungsberechtigten nicht mindestens 10 Jahre bestanden hatte. Die Klägerin hielt den Ausschluss der Witwenversorgung für unwirksam.

Entscheidung

Nachdem die Klage der Witwe von den Vorinstanzen abgewiesen worden war, entschied das Bundesarbeitsgericht, dass die Klausel unwirksam war. Denn die Mindestehedauerklausel von 10 Jahren in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versorgungszusage stellte eine unangemessene Benachteiligung des Versorgungsberechtigten dar.

Durch eine vom Arbeitgeber zugesagte Hinterbliebenenversorgung soll der Ehepartner der Arbeitnehmer abgesichert werden. Wenn aber der Arbeitgeber den danach erfassten Personenkreis zulasten des Arbeitnehmers einschränkt, unterliegt dies der Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Danach sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Die Mindesteheklausel stellte nach Ansicht der Richter eine solche unangemessene Benachteiligung dar. Diese Ausschlussklausel legte rein willkürlich eine Zeitspanne fest, die ohne inneren Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis und zum verfolgten Zweck der Hinterbliebenenversorgung stand. Dadurch war die Hinterbliebenenversorgung gefährdet, zudem wurde der Versorgungsberechtigte unangemessen benachteiligt.

5. Urlaub darf nicht mehr automatisch verfallen

Der Europäische Gerichtshof gab die Richtung vor, das Bundesarbeitsgericht zog nach und entschied, dass Arbeitgeber ihre Beschäftigten klar und deutlich darauf hinweisen müssen, dass ihr Urlaub bis zu einem bestimmten Zeitpunkt genommen werden muss und ansonsten verfällt.

Hintergrund

Ein Mitarbeiter war zwischen 2001 und 2013 mehrmals befristet beschäftigt. Nachdem sein Vertrag nicht verlängert worden war, forderte er vom Arbeitgeber eine Urlaubsabgeltung in Höhe von gut 12.000 EUR für insgesamt 51 Tage Urlaub aus den Jahren 2012 und 2013, die er noch nicht genommen hatte. Der Arbeitgeber lehnte dies ab, da er den Arbeitnehmer in einer E-Mail auf seine Urlaubsansprüche hingewiesen hatte. Dieser bestritt, informiert worden zu sein.

Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der Arbeitgeber die Pflicht hatte, initiativ tätig zu werden. Er musste also sicherstellen, dass der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Jahresurlaub – möglichst noch im Urlaubsjahr – auch verwirklichen kann.

Der Verfall von Urlaub kann deshalb in der Regel nur noch eintreten, wenn der Arbeitgeber dieser Pflicht nachgekommen ist und den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen. Zudem muss er den Arbeitnehmer klar und rechtzeitig darauf hingewiesen haben, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt.

Das Bundesarbeitsgericht wies die Sache an das Landesarbeitsgericht zurück. Dieses muss erneut prüfen, ob der Arbeitgeber seinen Obliegenheiten nachgekommen ist.

6. Wenn das eigene Taxi privat genutzt wird: Welcher Listenpreis gilt?

Grundlage für die 1-%-Regelung ist der Listenpreis, zu dem ein privater Kunde das Fahrzeug erwerben könnte. Das gilt auch dann, wenn ein Taxifahrer das Auto zu einem für bestimmte Berufsgruppen geltenden Sonderpreis erworben hat.

Hintergrund

Taxiunternehmer T erwarb im Jahr 2009 ein Fahrzeug, das er auch privat nutzte. Der Bruttolistenpreis des nach den allgemeinen Preisvorgaben konfigurierten Fahrzeugs betrug rund 48.100 EUR. Diesen Preis legte das Finanzamt der Bewertung der privaten Kfz-Nutzung nach der 1-%-Regelung zugrunde.

T war der Ansicht, dass der niedrigere Listenpreis der Sonderpreisliste für Taxi- und Mietwagen in Höhe von rund 37.500 EUR angesetzt werden müsste. Dem folgte das Finanzgericht und gab der Klage statt. Seinem Urteil nach war die Sonderpreisliste vorrangig.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof erteilte dem eine Absage. Er hob das Finanzgerichtsurteil auf und wies die Klage ab. Denn die 1-%-Regelung bezweckt eine vereinfachte Bewertung der Privatnutzung betrieblicher Kfz. Es handelt sich um eine grundsätzlich zwingende, grob typisierende und pauschalierende Bewertung. Diese gilt auch für Taxen. Als Bruttolistenpreis legt der Bundesfinanzhof den Listenpreis zugrunde, zu dem der Unternehmer das Fahrzeug als Privatkunde erwerben könnte. Besonderheiten auf der Käuferseite bleiben dabei unberücksichtigt.

Der Bruttolistenneupreis ist eine generalisierende Bemessungsgrundlage, die den Nutzungsvorteil insgesamt berücksichtigt. Der geldwerte Nutzungsvorteil ist der Betrag, der vom Unternehmer als Privatperson für eine vergleichbare Nutzung aufgewandt werden müsste und den er durch die Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs erspart. Deshalb konnte auch im vorliegenden Fall nur die Preisempfehlung maßgeblich sein, die für einen Privatkunden gelten würde.

7. Ehegatte als Minijobber: Vorsicht bei der Überlassung eines Firmenwagens

Wer seinen Ehepartner im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses beschäftigt, sollte ihm keinen Dienstwagen zur unbeschränkten und selbstbeteiligungsfreien Privatnutzung überlassen. Denn dies ist fremdunüblich, sodass das Arbeitsverhältnis nicht anerkannt wird.

Hintergrund

Der Ehemann M führte einen Einzelhandel. Seine Ehefrau F, die in ihrem Hauptberuf teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin war, wurde in den Jahren 2012 bis 2014 von M im Rahmen eines Minijobs als Büro- und Kurierkraft angestellt. Der Arbeitslohn wurde im Wesentlichen durch die private Nutzungsmöglichkeit eines von F für die Kurierfahrten einzusetzenden Betriebs-Pkw abgegolten. Den Sachbezug aus der Pkw-Nutzung ermittelte M nach der 1-%-Regelung. Den Differenzbetrag zum Lohnanspruch zahlte er aus.

Die vereinbarte Vergütung aus dem Minijob plus Abgaben und sämtliche Fahrzeugaufwendungen erfasste M als Betriebsausgaben, als fiktive Betriebseinnahme setzte er den Sachbezug aus der privaten Nutzungsmöglichkeit an.

Das Finanzamt war der Ansicht, dass das Arbeitsverhältnis einem Fremdvergleich nicht standhielt. Die mit dem Pkw in Zusammenhang stehenden Aufwendungen und Erträge ließ es deshalb ebenso unberücksichtigt wie die Lohnaufwendungen und die als fiktive Betriebseinnahme erfassten Sachbezüge aus der Nutzungsüberlassung. Für M ergaben sich daraus jährliche Gewinnerhöhungen zwischen 6.000 EUR und 7.000 EUR.

Entscheidung

Nachdem das Finanzgericht das Arbeitsverhältnis anerkannt hatte, widersprach der Bundesfinanzhof diesem Urteil. Im Rahmen der Gesamtwürdigung muss geprüft werden, ob die Vertragschancen und -risiken in fremdüblicher Weise verteilt sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Arbeitgeber typischerweise nur dann ein Fahrzeug zur uneingeschränkten Privatnutzung überlässt, wenn sich sein Aufwand zuzüglich des Barlohns als wertangemessene Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft darstellt.

Während sich bei einem hohen Gehalt der Umfang der Privatnutzung auf den Aufwand des Arbeitgebers nur verhältnismäßig gering auswirkt und daher bei der Kalkulation des Kostenaufwands untergeordnet sein kann, stellte sich dies bei dem vorliegend niedrigen Gehalt anders dar. Denn bei einer geringfügigen monatlichen Vergütung, die durch die private Pkw-Nutzung erfüllt wird, hängt der Gesamtaufwand des Arbeitgebers praktisch unmittelbar vom Umfang der Privatnutzung ab. Bei einer Steigerung der Privatnutzung kann sich somit der Gesamtaufwand des Arbeitgebers im Vergleich zu der vereinbarten Grundvergütung unverhältnismäßig erhöhen. Dieses Risiko führt zur Fremdunüblichkeit und damit zur steuerlichen Nichtanerkennung des Arbeitsverhältnisses. Ein fremder Arbeitgeber eines geringfügig beschäftigten Arbeitnehmers würde diesem ein Fahrzeug nur unter einer Kilometerbegrenzung für private Fahrten oder einer Zuzahlung stellen.

8. Besuch einer Missionsschule ist keine Berufsausbildung

Der Besuch einer kirchlichen Schule stellt keine Berufsausbildung dar. Denn eine solche erfordert, dass der Erwerb der Kenntnisse regelmäßig einen konkreten Bezug zu dem angestrebten Beruf aufweisen muss.

Hintergrund

Die Klägerin beantragte für ihren volljährigen Sohn S Kindergeld. Dieser besuchte für 10 Monate eine Missionsschule. Die kirchliche Internatsschule hatte den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Familienkasse lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass die Ausbildung in der Missionsschule keine Berufsausbildung darstellte. Die Klägerin machte geltend, dass S eine berufliche Tätigkeit im sozialen, theologischen oder gesundheitlichen Bereich anstrebte. Der Besuch der Schule vermittelte auf einen Beruf in diesem Bereich vorbereitende Kenntnisse und Erfahrungen.

Die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg.

Entscheidung

Auch der Bundesfinanzhof entschied zuungunsten der Klägerin. In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind, und zwar unabhängig davon, ob die Ausbildungsmaßnahmen in einer Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben sind. Der Erwerb der Kenntnisse muss regelmäßig einen konkreten Bezug zu dem angestrebten Beruf aufweisen. Dieser Bezug wird grundsätzlich unterstellt, wenn eine Ausbildung im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsgangs erlernt wird. Der konkrete Bezug zu einem angestrebten Beruf ist in Fällen entscheidend, in denen der Ausbildungscharakter zweifelhaft ist.

Davon ausgehend fehlte es im vorliegenden Fall an einem konkreten Bezug zu einer von S angestrebten beruflichen Tätigkeit. Die Lernziele der Missionsschule dienten in überwiegendem Umfang der Persönlichkeits- und Charakterbildung. Insoweit hatten die für eine spätere Tätigkeit in einem sozialen, theologischen oder gesundheitlichen Beruf vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen keine ausschlaggebende Bedeutung. Darüber hinaus vermittelte der Schulbesuch keinen Abschluss, der für eine spätere Tätigkeit innerhalb der Kirche qualifiziert hätte.

9. Privates Veräußerungsgeschäft auch bei Enteignung?

Ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft liegt nur dann vor, wenn eine wirtschaftliche Betätigung des Veräußerers und damit ein auf die Veräußerung gerichteter rechtsgeschäftlicher Wille vorliegt. Dies ist bei einer Enteignung nicht der Fall.

Hintergrund

Der Kläger war Eigentümer eines Grundstücks. Nachdem die Stadt ein Bodensonderungsverfahren durchgeführt hatte, erließ sie einen Sonderungsbescheid. Infolgedessen ging das Eigentum gegen Zahlung einer Entschädigung auf die Stadt über. Dies erfolgte innerhalb der 10-jährigen Frist für private Veräußerungsgeschäfte. Das Finanzamt ging deshalb von einem steuerpflichtigen Vorgang aus und unterwarf den sich ergebenden Veräußerungsgewinn der Besteuerung.

Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass kein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft vorlag, da es am Veräußerungswillen des Klägers als Grundstückseigentümer fehlte. Denn ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft setzt voraus, dass die Eigentumsübertragung auf eine wirtschaftliche Betätigung des Veräußernden zurückzuführen ist und dass hierzu regelmäßig ein auf die Veräußerung gerichteter rechtsgeschäftlicher Wille des Veräußernden vorhanden sein muss.

Kein Anschaffungsvorgang liegt vor, wenn kraft Hoheitsakt Grundbesitz entzogen und Ersatzland zugewiesen wird. Vielmehr verlangt ein Anschaffungsgeschäft, dass die Erwerbshandlung des Steuerpflichtigen wesentlich von seinem Willen abhängt. Ein solcher Wille ist nicht gegeben, wenn das Ausscheiden des Wirtschaftsguts außerhalb des Einflussbereichs des Steuerpflichtigen liegt – so wie hier durch die Enteignung.

10. Ehegatten-Arbeitsverhältnisse: Gehaltsumwandlung muss Fremdvergleich standhalten

Bei den Regelungen im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses muss der Fremdvergleich immer im Auge behalten werden. Sonst wird die Beschäftigung steuerlich nicht anerkannt – so z. B., wenn knapp 50 % des Arbeitslohns über eine Gehaltsumwandlung in eine überbetriebliche Unterstützungskasse eingezahlt wird.

Hintergrund

Die Ehefrau war als Verkaufsleiterin im Betrieb ihres Ehemanns angestellt und wurde wegen des Ehegatten-Arbeitsverhältnisses nicht als sozialversicherungspflichtig behandelt. Darum wurde vereinbart, dass ein Teil ihres Arbeitslohns (1.830 EUR monatlich) in eine überbetriebliche Unterstützungskasse und über diese in eine Rückdeckungsversicherung eingezahlt werden. Das Finanzamt sah die gewählte Art der Alterssicherung als nicht fremdüblich an und verweigerte den Abzug der Einzahlungen in die Unterstützungskasse als Betriebsausgaben. Vielmehr stellte es die Zahlungen in einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten ein.

Entscheidung

Das Finanzgericht schloss sich der Auffassung des Finanzamts an und entschied, dass die Regelungen im Arbeitsverhältnis zwischen den Ehegatten nicht fremdüblich waren. Fremdüblich müssten dabei nicht nur die Höhe des Arbeitslohns sein, sondern auch die Modalitäten der Gehaltsumwandlung. Ein fremder Arbeitnehmer hätte das Ausfallrisiko der Unterstützungskasse nicht übernommen. Aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, nach der für arbeitnehmerfinanzierte Altersversorgungen großzügigere Maßstäbe gelten als für eine arbeitgeberfinanzierte Alterssicherung, ließ sich nach Ansicht der Richter nichts Gegenteiliges herleiten.

11. Heizkosten: Vermieter muss sich an Verteilungsmaßstab der Heizkostenverordnung halten

Ist ein Vermieter aufgrund der Heizkostenverordnung verpflichtet, die Heizkosten zu 70 % nach Verbrauch zu verteilen, darf er nicht einfach einen anderen Maßstab wählen. Tut er es doch, kann der Mieter die Änderung der Abrechnung verlangen.

Hintergrund

Die Vermieterin rechnete die Heizkosten jeweils zu 50 % nach der Wohnfläche und nach dem erfassten Wärmeverbrauch ab. Der Mieter verlangte jedoch, künftig die Heizkosten zu 70 % nach dem erfassten Verbrauch und zu 30 % nach der Wohnfläche abzurechnen. Diesbezüglich berief er sich die Heizkostenverordnung, in der dies entsprechend geregelt war. Die Vermieterin meinte dagegen, dass der Mieter keinen Anspruch auf Anpassung des Verteilungsmaßstabes hatte. Stattdessen könnte er – ebenfalls gemäß der Heizkostenverordnung – den auf ihn entfallenden Anteil der Heizkosten um 15 % kürzen.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Vermieter die Heizkosten zwingend zu 70 % nach Verbrauch abrechnen muss. Wählt der Vermieter einen anderen Verteilungsschlüssel, kann der Mieter dessen Änderung verlangen. Damit gab das Gericht dem Mieter recht.

Im vorliegenden Fall durfte deshalb der Vermieter nicht weiterhin wie bisher abrechnen und den Mieter auf das Kürzungsrecht verweisen. Dieses besagt, dass der Nutzer, soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den Vorschriften der Heizkostenverordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, das Recht hat, bei der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 15 % zu kürzen.

Die entsprechende Vorschrift war hier jedoch weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Denn es ging nicht darum, ob der Mieter zur Kürzung der ihm berechneten Heizkosten berechtigt ist, wenn der Vermieter in einer bereits erteilten Abrechnung die Vorgaben der Heizkostenverordnung missachtet. Vielmehr sollten zukünftig fehlerhafte Abrechnungen unterbunden werden. Der Mieter war nicht verpflichtet, die Erteilung weiterer fehlerhafter Abrechnungen abzuwarten und diese zu kürzen.

12. Wann Veräußerungskosten einer Immobilie Werbungskosten sind

Wird ein selbst genutztes Einfamilienhaus verkauft, um damit eine zu vermietende Eigentumswohnung zu erwerben, können die damit zusammenhängenden Aufwendungen sofort abzugsfähige Finanzierungskosten der neuen Immobilie sein.

Hintergrund

Die Klägerin erwarb im Mai 2013 eine noch zu errichtende und zur Vermietung vorgesehene Eigentumswohnung. Ihr nicht der Einkünfteerzielung dienendes Einfamilienhaus verkaufte sie im Juli 2014 für 75.000 EUR. Davon verwendete sie 60.000 EUR zur Tilgung eines für den Kauf der Eigentumswohnung aufgenommenen Darlehens. In der Einkommensteuererklärung für 2014 deklarierte die Klägerin die Eigentumswohnung als neues Vermietungsobjekt und erklärte die vereinnahmten Mieten als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Die ihr im Zusammenhang mit der Veräußerung des Einfamilienhauses entstandenen Aufwendungen in Höhe von zusammen 4.270,04 EUR für Rechtsanwälte, Notar und Maklerin machte die Klägerin bei den Werbungskosten als Kosten für die Finanzierung des Erwerbs der Eigentumswohnung geltend. Das Finanzamt lehnte den Werbungskostenabzug ab, da es die als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen als Kosten einer Grundstücksveräußerung ansah.

Entscheidung

Obwohl das Einfamilienhaus nicht der Einkünfteerzielung gedient hatte, bewertete das Finanzgericht die Aufwendungen im Zusammenhang mit dessen Veräußerung als sofort abziehbare Finanzierungskosten der Eigentumswohnung. Denn der größte Teil des erzielten Veräußerungserlöses wurde zum Erwerb der neuen Immobilie verwendet. Das Gericht erkannte nicht nur die Maklerkosten, sondern auch die Rechtsanwalts- und Notarkosten an, die im Rahmen einer zuvor gescheiterten Veräußerung des Einfamilienhauses angefallen waren. Für die Richter spielte dabei keine Rolle, dass der Verkaufserlös des Einfamilienhauses nicht unmittelbar zur Tilgung des den Neukauf der Eigentumswohnung finanzierenden Darlehens, sondern erst später aufgrund einer freiwilligen Entscheidung der Steuerpflichtigen an die Bank überwiesen wurde.

13. Rückforderung von Kindergeld: Wann kommt ein Billigkeitserlass infrage?

Fordert die Familienkasse Kindergeld zurück, muss sie dabei berücksichtigen, ob und inwieweit der Kindergeldberechtigte seine Mitwirkungspflichten erfüllt hat. Allein die Anrechnung auf die Sozialleistungen rechtfertigt jedoch keinen Billigkeitserlass.

Hintergrund

M ist die Mutter ihres 1990 geborenen Sohnes B, für den sie Kindergeld bezog. Das Jobcenter berücksichtigte bei der Einkommensberechnung nach dem SGB II (sog. Hartz IV) das Kindergeld und rechnete es auf die Leistungen an. Im Oktober 2011 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung ab Januar 2011 auf und forderte von M die Rückzahlung des für Januar bis April 2011 gezahlten Kindergeldes. Der Grund war, dass B eine Beschäftigung aufgenommen hatte, die den Kindergeldanspruch ausschloss. B machte geltend, dass er der Familienkasse im Oktober 2010 seinen Gesellenbrief übersandt hatte. Trotzdem war das Kindergeld weitergezahlt worden. Im Juni 2012 beantragte M, die Rückforderung zu erlassen, da das Kindergeld bei der Einkommensberechnung nach dem SGB II berücksichtigt worden war. Die Familienkasse lehnte dies ab.

Das Finanzgericht war dagegen der Ansicht, dass die Rückforderung aus sachlichen Billigkeitsgründen erlassen werden muss. Denn M verletzte keine Mitwirkungspflichten. Außerdem hatte die Familienkasse mit der Aufhebung des Kindergeldes zeitlich über Gebühr zugewartet.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof wies bereits in mehreren Entscheidungen darauf hin, dass ein Billigkeitserlass gerechtfertigt sein kann, wenn Kindergeld zurückgefordert wird, das bei der Berechnung der Sozialleistungen als Einkommen angesetzt wurde, aber eine nachträgliche Korrektur der Leistungen nicht möglich ist. Nicht geklärt war jedoch die Frage, ob ein Billigkeitserlass auch dann möglich ist, wenn ein Kindergeldberechtigter seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist und das Kindergeld trotzdem ohne dessen Verschulden weitergewährt wurde.

Der Bundesfinanzhof sah es im vorliegenden Fall als fraglich an, ob M ihren Mitwirkungspflichten nachgekommen war. Fraglich war auch, ob die Übersendung des Gesellenbriefs an die Familienkasse dazu ausreichte. Unklar war für die Richter vor allem, auf welchem Berücksichtigungsgrund die Kindergeldfestsetzung beruhte (Berufsausbildung, arbeitssuchend) und worin die Mitwirkungspflicht überhaupt bestand. Der Bundesfinanzhof verwies deshalb den Fall an das Finanzgericht zurück. Dieses muss die erforderlichen Feststellungen über die etwaige Verletzung der Mitwirkungspflicht nachholen.

14. Auslandsentsendung: Unterliegen Reisekostenerstattungen dem Progressionsvorbehalt?

Bekommt ein ins Ausland entsandter Arbeitnehmer seine Reisekosten erstattet, stellt sich die Frage, ob auf diese der Progressionsvorbehalt angewendet wird. Ja, meint das Niedersächsische Finanzgericht. Das letzte Wort hat der Bundesfinanzhof.

Hintergrund

Der Kläger war als Diplom-Chemiker bei einem Automobilkonzern beschäftigt. Zum 1.7.2013 begann er einen Auslandseinsatz in den USA. Der Entsendungsvertrag sah eine Befristung des Einsatzes auf 3 Jahre vor und beinhaltete diverse Zusatzleistungen. Unter anderem erhielt der Kläger für seine Wohnung einen Wohnungskostenzuschuss von rund 20.000 EUR sowie ein Flugbudget von rund 2.800 EUR. Inklusive sämtlicher Zusatzleistungen belief sich der ausländische Arbeitslohn im Jahr 2014 auf 175.413 EUR. Das Finanzamt bezog den kompletten Betrag in die Berechnung des Progressionsvorbehalts ein. Dagegen war der Kläger der Auffassung, dass von den Zusatzleistungen ein Betrag von 19.500 EUR als steuerfreie Reisekostenerstattung im Rahmen einer Auswärtstätigkeit anzusehen ist.

Entscheidung

Die Klage hatte vor dem Finanzgericht keinen Erfolg. Die Richter entschieden, dass das Finanzamt zutreffend ausländische Einkünfte von 175.413 EUR dem Progressionsvorbehalt unterzogen hatte. Der Kläger war unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, weil er seinen Wohnsitz in Deutschland während der Entsendung beibehalten hatte. Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA waren die Einnahmen aus dem Beschäftigungsverhältnis zwar dem Besteuerungsrecht der Vereinigten Staaten zuzuordnen. Jedoch mussten die Einkünfte in Deutschland bei der Ermittlung des Steuersatzes erfasst werden und unterlagen dem Progressionsvorbehalt. Eine steuerfreie Reisekostenerstattung konnte, wie vom Kläger begehrt, nicht von den Einkünften abgezogen werden. Denn das Werk in den USA war die erste Tätigkeitsstätte des Klägers, sodass insoweit keine Auswärtstätigkeit vorlag.

15. Wenn das Finanzamt zur Ortsbesichtigung kommt: Liegt ein Verwaltungsakt vor?

Betritt ein Finanzbeamter die private Wohnung, um die Abziehbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers beurteilen zu können, liegt darin kein Verwaltungsakt. Der Steuerpflichtige könnte den Zutritt ja verweigern, meint das Finanzgericht Münster.

Hintergrund

Die Klägerin machte Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend. Dazu reichte sie eine Skizze zur Lage und Ausstattung des Arbeitszimmers ein, die das Finanzamt unangekündigt vor Ort überprüfen ließ. Die Klägerin gestattete die Ortsbesichtigung, die allerdings zu einem von der eingereichten Skizze abweichenden Ergebnis führte. Daraufhin legte die Klägerin gegen die Ortsbesichtigung Einspruch ein. Das Finanzamt verwarf diesen als unzulässig, da die Maßnahme bereits beendet war.

Entscheidung

Die Feststellungsklage hatte vor dem Finanzgericht keinen Erfolg. Das Gericht entschied, dass es an dem notwendigen Feststellungsinteresse fehlte. Denn im vorliegenden Fall war nicht die Rechtmäßigkeit eines – erledigten – Verwaltungsakts streitig, sondern die Rechtmäßigkeit eines bloßen Realakts. Das Betreten der Wohnung von Steuerpflichtigen zu Ermittlungsmaßnahmen erfüllte nicht die Voraussetzungen eines Verwaltungsakts, da es an einer Regelung fehlte. Das bloße Betreten ist tatsächlicher Natur, solange vom Steuerpflichtigen kein bestimmtes Verhalten (Tun, Dulden oder Unterlassen) verlangt wird.

Der Finanzbeamte hatte keine Zutrittsberechtigung, sodass das Betreten der Wohnung von der Klägerin hätte verweigert werden können. Ihr wurde also kein Tun, Dulden oder Unterlassen auferlegt.

Weiterhin mangelte es an den Voraussetzungen für ein notwendiges Feststellungsinteresse. Die Klägerin legte nicht dar, dass die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ortsbesichtigung durch den Steuerfahnder ihre Position verbessern kann. Auch stellte der Besuch keinen derart schwerwiegenden Grundrechtseingriff dar, dass eine derartige Feststellung geboten war. Weiterhin bestand nicht die Gefahr, dass die Finanzbehörde diese Maßnahme in absehbarer Zeit wiederholt.

16. Heizkosten: Vereinbarung einer rein verbrauchsabhängigen Abrechnung ist möglich

Normalerweise werden die Heizkosten zu 50 % bis 70 % nach Verbrauch verteilt. Vermieter und Mieter können jedoch eine rein verbrauchsabhängige Verteilung der Heizkosten vereinbaren und insoweit von der Heizkostenverordnung abweichen.

Hintergrund

Im Mietvertrag der Vermieterin und des Mieters in Bezug auf Praxisräume war u. a. vereinbart, dass die Ermittlung und Verteilung der Heiz- und Warmwasserkosten bzw. Kaltwasserkosten durch messtechnische Ausstattungen zur Verbrauchserfassung erfolgten. Der Vermieter musste die Mietfläche mit zugelassenen geeichten Messeinrichtungen ausstatten.

Die Mieträume verfügten über eine Lüftungsanlage, die teilweise auch zur Beheizung genutzt wurde. Eine Verbrauchserfassung erfolgte insoweit jedoch nicht. In den Betriebskostenabrechnungen legte die Vermieterin die diesbezüglichen Kosten als Position "Heizung über Lüftung" nach Fläche auf die Mieter um. Dagegen wehren sich die Mieter mit ihrer Klage.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Mieter die Position "Heizung über Lüftung" nicht tragen müssen. Zur Begründung führten die Richter aus: Der Mietvertrag sah vor, dass die Ermittlung und Verteilung der Heizkosten lediglich durch messtechnische Ausstattungen zur Verbrauchserfassung erfolgen sollte. Demnach wurden die Heizkosten vollständig nach Verbrauch umgelegt. Diese Vereinbarung war wirksam, da die Heizkostenverordnung abweichende Regelungen zulässt. Bei der vorliegenden Gewerberaummiete konnten daher mietvertraglich auch rein verbrauchsabhängige Kostenverteilungen vereinbart werden.

Im Mietvertrag fanden sich keine Hinweise darauf, dass die Mieter auch verbrauchsunabhängige Heizkosten schuldeten. Da verbrauchsunabhängige Heizkosten nach der Vereinbarung im Mietvertrag nicht umlagefähig waren, schuldeten die Mieter die Kosten für "Heizung durch Lüftung" nicht.



Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung,

Stephan Gißewski
Steuerberater


Ulmenweg 6-8 - 32760 Detmold
Tel.: 05231 / 933 460
www.gißewski.de